Im Rahmen der bilateralen Verträge (Personenfreizügigkeit) bieten wir die obligatorische Krankenpflege-Versicherung (OKP) auch Personen mit Wohnsitz in sieben EU-Ländern und in Grossbritannien an, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versicherungspflichtig sind.
Dabei ist zu beachten, dass für Personen, mit Wohnsitz in diesen Ländern, die Tarife der Hausarztversicherung CASAMED, des digitalen Grundversicherungsmodells SMARTMED und die wählbaren Franchisen nicht anwendbar sind. Die Prämien werden in Schweizer Franken erhoben. Für den Zahlungsverkehr (Prämien, Leistungen) ist ein Bankkonto in der Schweiz erforderlich.
Für Grenzgänger mit Erwerbsort in der Schweiz sowie deren nichterwerbstätigen Familienangehörigen besteht in allen Nachbarländern der Schweiz das sog. Wahlrecht. Sie können wählen, ob sie ihre Krankenversicherung in der Schweiz oder im Wohnsitzland abschliessen wollen. Dieses Optionsrecht muss jedoch nach Entstehen der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz bzw. nach Erhalt der Grenzgängerbewilligung innert 3 Monaten ausgeübt werden. Das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht sowohl für Grenzgänger als auch für ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen ist in genannter Frist an die entsprechende Kantonale Behörde schriftlich zu stellen.
Bei Unklarheiten im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht im EU-Raum erteilt in der Schweiz die «Gemeinsame Einrichtung KVG» Auskunft.