Am 19. Juni 2020 hat das Parlament eine Teilrevision des Schweizer Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verabschiedet, die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Das VVG regelt die Beziehungen zwischen Versicherungsunternehmen und privaten Versicherungsnehmern und gehört zu den wichtigsten Gesetzen für die Versicherungsbranche. Das revidierte Gesetz gilt grundsätzlich nur für Versicherungsverträge im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG, die nach dem Inkrafttreten mit privaten Versicherungsnehmern abgeschlossen werden. Für Versicherungsverträge, die vor dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes abgeschlossen werden bzw. das Beginndatum vor dem 1. Januar 2022 haben, gelten grundsätzlich folgende Bestimmungen des neuen Gesetzes (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 gemäss Art. 104 VVG):
- Formvorschriften: Wo bisher Schriftlichkeit verlangt war oder keine Formvorschrift bestand, wird neu neben Schriftlichkeit auch jede andere Form erlaubt, die den Nachweis als Text ermöglicht. Damit wird die Grundlage für den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen gelegt.
- Kündigungsrecht: Aquilana hat seit jeher auf ihr Kündigungsrecht bei Vertragsablauf oder im Schadenfall verzichtet. Das revidierte Gesetz hat nun den Kündigungsverzicht durch den Versicherer gesetzlich verankert (ordentliche Kündigung nach Art. 35a VVG). Zudem kann der Versicherungsvertrag jederzeit nach wichtigem Grund schriftlich oder in Textform nach Art. 35b VVG (ausserordentliche Kündigung) gekündigt werden.
Das revidierte Recht nach VVG sieht weitere Neuerungen vor, unter anderem (nicht abschliessend):
- Neue zusätzliche Angaben zur vorvertraglichen Informationspflicht des Versicherungsunternehmens wie z.B. Nennung Summen- oder Schadenversicherung, Widerrufsrecht sowie Form und Frist des Widerrufs, Frist für das Einreichen der Schadenanzeige, zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes
- Widerrufsrecht (kein Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen): Der Versicherungsnehmer kann einen Antrag oder die Annahmeerklärung sobald er den Vertrag beantragt oder angenommen hat mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen schriftlich oder in Textform widerrufen.
- Keine Genehmigungsfiktion der Police: Der Wortlaut gemäss bisherige Regelung nach Art. 12 VVG „binnen vier Wochen nach Erhalt der Police den Inhalt zu berichtigen oder die Berichtigung zu verlangen“ wird ersatzlos gestrichen. Verjährungsfrist: Die gegenwärtige kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren wird im Rahmen des Gesetzesrevision auf 5 Jahre verlängert.
- Mehrfachversicherung: Die Fälle der Doppelversicherung werden unter dem Titel „Mehrfachversicherung“ geregelt
Diese Revision stärkt die Rechte der Versicherten und vereinfacht im digitalen Zeitalter den Kontakt sowie den Vertragsabschluss zwischen Versicherten und Versicherern. Aquilana hat die bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenpflege-Zusatzversicherungen PLUS, TOP, Spitalpflege und Zahnpflege in den neuen Ausgaben ab 01.01.2022 überarbeitet:
- «AVB Ausgabe 2022» (für Neukunden) mit Versicherungsabschluss 01.01.2022 oder später
Im Hinblick auf neue Verträge, die mit Versicherungsbeginn 01.01.2022 oder später abgeschlossen werden, hat Aquilana in den AVB Ausgaben 2022 eine umfassende Anpassung mit vielen Verbesserungen zu Gunsten der Versicherten vorgenommen. Bei den AVB Ausgaben 2015 (revidierte Ausgabe 2022) wurden hingegen nur neue zwingende Bestimmungen nach neuem Recht übernommen. Beispielsweise beträgt die Verjährungsfrist in den AVB Ausgabe 2015 (revidierte Version 2022) gegenüber der AVB Ausgabe 2022 weiterhin 2 Jahre. Daher unterscheiden sich diese beiden Ausgaben wesentlich voneinander. Bestandeskunden haben jeder Zeit die Möglichkeit auf eine schriftliche Mitteilung hin oder auch per E-Mail ihre Versicherungsprodukte PLUS, TOP, Spitalpflege (SV) oder Zahnpflege (ZV) statt auf der Grundlage gemäss AVB Ausgabe 2015 (revidierte Version 2022) auf die AVB Ausgabe 2022 abzuändern und fortzuführen.
Auch für Versicherungsabschlüsse der Ferien- und Reiseversicherung mit Beginn 01.01.2022 oder später wurden die AVB in der neuen Ausgabe 2022 überarbeitet und nach neuem Recht geltenden zwingenden Bestimmungen angepasst.
Nebst den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die erwähnten Krankenpflege-Zusatzversicherungen erscheinen auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen über die Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) in der neuen Ausgabe 2022. Der Versicherer für die UTI und damit der Risikoträger, die SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich, hat diverse inhaltliche Anpassungen, aber auch Änderungen in der Terminologie vorgenommen, gültig ab 1. Januar 2022.
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