Einschluss der Unfalldeckung in die Grundversicherung
Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind Unfälle über die Krankenkasse versichert, sobald die Unfalldeckung nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) ganz oder teilweise aufhört (Art. 8 Abs. 2 KVG). Dabei übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für die Folgen derjenigen Unfälle, welche vor der Sistierung bei ihr versichert waren (Art. 8 Abs. 3 KVG).

