Einschluss der Unfalldeckung in die Grundversicherung

Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind Unfälle über die Krankenkasse versichert, sobald die Unfalldeckung nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) ganz oder teilweise aufhört (Art. 8 Abs. 2 KVG). Dabei übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für die Folgen derjenigen Unfälle, welche vor der Sistierung bei ihr versichert waren (Art. 8 Abs. 3 KVG).

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Unfalleinschluss
Die versicherte Person beantragt hiermit den Einschluss des Unfallrisikos in die Grundversicherung (oblig. Krankenpflege oder CASAMED):
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